Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderer und Freunde der Bayerischen Staatsbibliothek e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein hat den Zweck, die Bayerische Staatsbibliothek im Zusammenwirken mit der Leitung des Hauses ideell und finanziell zu fördern.

(2) Der Verein erfüllt seinen Zweck insbesondere durch

  1. Unterstützung der Staatsbibliothek bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Erwerb, Erschließung und Archivierung von Bibliotheksgut,
  2. Erwerbung von besonderen Stücken,
  3. ideelle, sachliche und finanzielle Unterstützung bei öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten,
  4. Förderung der internationalen Zusammenarbeit,
  5. Sammlung von Spenden für die Wahrnehmung dieser Aufgaben,
  6. Vermittlung unentgeltlicher Dienstleistungen für die Staatsbibliothek nach Maßgabe des aktuellen Bedarfs, insbesondere
    • bibliothekarischer Hilfsarbeiten,
    • Aufsichtsführung,
    • gutachtlicher Beratung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein leistet gemäß seiner Zweckbestimmung einen wesentlichen Beitrag zur allgemeinen Volksbildung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Absatzes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 Ziff. 1 AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins oder sonstige Vermögenswerte. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dies gilt auch für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds oder der Auflösung des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beschluss soll dem neuen Mitglied schriftlich unter Beifügung eines Exemplars der Satzung mitgeteilt werden. Jedes Mitglied erkennt mit dem Eintritt in den Verein die durch Gesetz und durch die vorliegende Satzung begründeten Pflichten als für sich verbindlich an.

(2) Die Beitragshöhe für natürliche Mitglieder und juristische Personen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Um den Eintritt in den Verein zu erleichtern und längerfristig interessierte, junge Menschen für den Verein zu gewinnen, kann der Vorstand den Jahresbeitrag für Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ermäßigen. Die Beiträge sind jeweils zum 1. Januar eines Jahres im Voraus bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts während des Jahres fällig. Bei Eintritt in den Verein während des Jahres wird grundsätzlich der volle Jahresbeitrag fällig.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  1. bei natürlichen Personen durch Tod,
  2. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
  3. wenn der fällige Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb eines Monats nach einer zweiten schriftlichen Mahnung gezahlt wird,
  4. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres,
  5. durch Ausschluss; dieser kann nur aus wichtigem Grund und auf Vorstandsbeschluss nach Anhörung des Kuratoriums erfolgen. Der Ausschluss ist dem bisherigen Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen einen entsprechenden Beschluss ist Beschwerde innerhalb eines Monats zulässig, über welche die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

(4) Der Verein kann auf Antrag des Vorstands oder des Kuratoriums durch Beschluss der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Bayerische Staatsbibliothek und um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie haben die Rechte von Mitgliedern, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Förderer

(1) Förderer der Bayerischen Staatsbibliothek sind Mitglieder, die jährlich mindestens den fünffachen Jahresbeitrag zahlen.

(2) Förderer haben das Recht, an Entscheidungen über den Erwerb von bedeutsamen Objekten mit Mitteln des Vereins mitzuwirken und werden vom Vorstand über den geplanten Erwerb solcher Objekte sowie über das beabsichtigte Mitwirkungsverfahren mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf informiert. Als bedeutsam gelten Objekte, deren Erwerb mit einem Mindestbetrag in Höhe von 50.000,00 € je Objekt aus den Mitteln des Vereins unterstützt werden sollen.

(3) Mit Einwilligung des Förderers kann seine besondere Zuwendung in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.

(2) Zur ständigen Kontrolle der Vermögensverwaltung sowie der Abrechnungen und der Kassenführung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf zwei Jahre gewählt. Die Berichte der Rechnungsprüfer sind der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(3) Daneben kann der Vorstand besondere Ausschüsse einsetzen. Ständige Ausschüsse sollen für den Bereich Erwerb wertvoller Einzelstücke oder Sammlungen und für den Bereich Restaurierung und Bestandserhaltung gebildet werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn das im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie ist einzuberufen, wenn 20 % der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.

(2) Einberufen wird die Mitgliederversammlung schriftlich vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung. Einladung und Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor Termin versandt worden sein. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr nach Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Hierzu zählen insbesondere

  1. Änderung der Satzung,
  2. Wahl des Kuratoriums,
  3. Wahl der Rechnungsprüfer,
  4. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  5. Genehmigung des Wirtschaftsplans,
  6. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands mit dem Jahresabschluss und der Berichte der Rechnungsprüfer,
  7. Entlastung des Vorstands,
  8. Beschlussfassung über alle, rechtzeitig im Sinne des Absatzes 2, vorgelegten Anträge,
  9. Auflösung des Vereins.

(4) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Es kann die Ausübung seines Stimmrechts einem anderen Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann nur bis zu drei Stimmen vertretungsweise übernehmen.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und in offener Abstimmung. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

(6) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Kommt ein solches Quorum nicht zustande, kann innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden; in diesem Fall entscheidet die einfache Mehrheit.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Einer der Stellvertreter ist kraft Amtes der Direktor der Bayerischen Staatsbibliothek.

(2) Die übrigen Mitglieder des Vorstands werden durch das Kuratorium auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ersatzwahlen gelten für die Amtsdauer der ersetzten Mitglieder. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter, den Schatzmeister sowie einen Schriftführer.

(3) Der Vorstand erledigt die Geschäfte des Vereins, entscheidet über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(4) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter jeweils in Gemeinschaft mit einem zweiten Vorstandsmitglied vertreten.

(5) Der Vorsitzende lädt zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In dringlichen Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters.

(7) Der Vorstand übt seine Arbeit ehrenamtlich aus. Auslagen können ersetzt werden.

§ 9 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Es soll sich in ausgewogenem Verhältnis aus Vertretern verschiedener Bereiche des öffentlichen Lebens zusammensetzen. Das Kuratorium wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in getrennten Wahlgängen für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt ist jeweils, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wiederwahl ist möglich.

(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören.

(3) Das Kuratorium wählt die Mitglieder des Vorstands, berät den Vorstand auf Verlangen in allen Grundsatzfragen und trägt im Übrigen zur gesellschaftlichen Repräsentanz bei. Es wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich über die Tätigkeit und über Aktivitäten des Vereins unterrichtet. Die Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten des Vereins verlangen.

(4) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzendem schriftlich mit einer Frist von drei Wochen einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kuratoriums muss eine Sitzung einberufen werden. In dringlichen Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn kein Kuratoriumsmitglied widerspricht.

(5) An den Sitzungen des Kuratoriums kann der Vorstand als Gast ohne Stimmrecht teilnehmen, es sei denn, dass das Kuratorium anders beschließt.

(6) Das Kuratorium übt seine Arbeit ehrenamtlich aus.

§ 10 Finanzielle Mittel

Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:
Mitgliedsbeiträge der persönlichen und körperschaftlichen Mitglieder, Spenden, Zuschüsse, letztwillige Verfügungen und sonstige Zuwendungen.

§ 11 Niederschriften

(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des Kuratoriums sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

(2) Das Protokoll der Sitzungen ist den Mitgliedern der jeweiligen Organe umgehend zuzuleiten.

(3) Einwände gegen ein Protokoll sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dem Vorstand schriftlich vorzutragen.

§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Ausscheiden sämtlicher Mitglieder. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. In diesem Fall sind auch nicht anwesende Mitglieder stimmberechtigt, wenn spätestens bei Beginn der Abstimmung eine eigenhändig unterschriebene Stimmabgabe vorliegt. Kommt ein solches Quorum nicht zustande, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Es entscheidet dann die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Bayern mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Bayerischen Staatsbibliothek zu verwenden.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 9. März 1998 beschlossen und ist mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister am 17. Juli 1998 (VR 16205) in Kraft getreten.

 

Stand: 23. Juli 2018 (Änderung auf der Grundlage der Entscheidung der Mitgliederversammlung)

Top