Hausordnung

Hausordnung der Bayerischen Staatsbibliothek (BSB)

Hausordnung der Bayerischen Staatsbibliothek (BSB)
Stand: 15. Juli 2024
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Auf Grundlage von § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) in der Fassung vom 18. August 1993 (GVBl S. 635) erlasse ich folgende Hausordnung:

1. Allgemeines

1.1. Diese Hausordnung gilt für alle Gebäude und Grundstücke, die von der BSB verwaltet werden.

1.2. Mit dem Betreten des Grundstücks bzw. des Gebäudes wird die Hausordnung als verbindlich anerkannt.

1.3. Der Generaldirektor übt das Hausrecht aus (§ 6 Abs. 3 ABOB). Er kann andere Bibliotheksbedienstete mit der Ausübung des Hausrechts beauftragen.

1.4. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

1.5. Die Missachtung von Anweisungen und Verstöße gegen die Hausordnung können zu einem Hausverbot führen.

2. Aufenthalt in der Bibliothek

2.1. Der Aufenthalt ist grundsätzlich nur in den öffentlichen Bereichen der BSB und dies nur während der Öffnungszeiten gestattet.

2.2. Nichtöffentliche Bereiche (z. B. Büros, Magazine) dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bzw. ausdrücklicher Aufforderung des Bibliothekspersonals betreten werden.

2.3. Die Besucherinnen und Besucher haben sich stets so zu verhalten, dass andere Personen nicht behindert, gefährdet, belästigt oder in ihren berechtigten Ansprüchen beeinträchtigt werden und der Bibliotheksbetrieb nicht gestört wird.

2.4. Bibliotheksmedien sowie Anlagen, (technische) Geräte und Einrichtungsgegenstände der BSB sind sorgsam und pfleglich zu behandeln. Sie dürfen nicht beschädigt oder verschmutzt werden.

2.5. Sperrige Gegenstände (z. B. Fahrräder, Surfbretter etc.) sowie Lärminstrumente dürfen nicht mitgeführt werden. Gepäckstücke dürfen nicht unbeaufsichtigt abgestellt werden.

2.6. Die BSB dient wissenschaftlichen Zwecken sowie der beruflichen Arbeit und Fortbildung. Die nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Lesesäle, der Plaza sowie der bibliothekseigenen EDV-Einrichtungen ist nicht gestattet.

3. Garderobe und Schließfächer

3.1. Garderobe und Gegenstände, die nicht in die Lesesäle und die Buchbereitstellung in der Ortsleihe mitgenommen werden dürfen (s. hierzu Ziffer 7.3), können in Tages- oder Dauerschließfächern, die in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen, verwahrt werden. Tagesschließfächer dürfen ausschließlich für die Zeit des tatsächlichen täglichen Aufenthalts in der BSB genutzt werden.

3.2. Näheres hierzu regeln die „Benutzungsbedingungen für Schließfächer“.
Benutzungsbedingungen für Schließfächer in Gebäuden der Bayerischen Staatsbibliothek München

4. Speisen, Getränke, Rauchen

4.1. Essen und Trinken sind grundsätzlich nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen (z. B. Cafeteria, Lounge) gestattet.

4.2. In die Lesesäle dürfen grundsätzlich weder Lebensmittel noch Getränke mitgenommen werden. Einzig im Allgemeinen Lesesaal und im Zeitschriftenlesesaal besteht hinsichtlich der Mitnahme von Trinkwasser eine Ausnahmeregelung (vgl. Ziffer 7.4).

4.3. In allen Gebäuden und auf den Grundstücken der BSB besteht Rauchverbot. Dieses umfasst auch E-Zigaretten.

5. Verwendung von mobilen elektronischen Endgeräten

5.1. Mobile elektronische Endgeräte (z. B. Laptop, Tablet-PC, Smartphone u. a.) dürfen nur im lautlosen Betriebszustand genutzt werden. Ziffer 2.3. ist zu beachten.

5.2. Unbelegte, frei zugängliche Stromsteckdosen dürfen benutzt werden. Ein Anschluss an die Datensteckdosen der BSB ist untersagt.

5.3. Das Telefonieren ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt.

6. Filmen und Fotografieren

6.1. Film- und Fernsehaufnahmen sowie Fotoaufnahmen zu kommerziellen Zwecken von Räumlichkeiten der Bibliothek bedürfen einer besonderen Genehmigung.

6.2. Das Abfotografieren von Bibliotheksbeständen mittels eigener Geräte ist für nichtkommerzielle Zwecke grundsätzlich erlaubt, sofern kein Blitzlicht verwendet wird, andere Besucherinnen und Besucher nicht gestört und die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Urheber-, Persönlichkeits- und Datenschutzrecht) beachtet werden. In einzelnen Lesesälen und entsprechend gekennzeichneten Bereichen kann diese Erlaubnis aufgehoben oder beschränkt sein. Einzelne Medien sowie bestimmte Bestandsgruppen können insbesondere aus rechtlichen oder konservatorischen Gründen von dieser Erlaubnis ausgenommen werden. Die Verwendung von eigenen Scannern, Stativen und weiterem Fotozubehör ist in den Lesesälen der Bayerischen Staatsbibliothek nicht gestattet.

7. Verhalten in den Lesesälen

7.1. Die Lesesäle sind ausschließlich durch die Ein-/Ausgangskontrollen zu betreten und zu verlassen.

7.2. In den Lesesälen ist größtmögliche Ruhe zu wahren. Insbesondere ruhestörende Gespräche, Verhaltensweisen und Geräusche (z. B. bei Gruppenarbeit, Abspielen von Audio-Dateien ohne Kopfhörer, o. ä.) sind zu unterlassen.

7.3. Die Lesesäle dürfen nicht mit Mänteln, Outdoorjacken und/oder vergleichbaren Überbekleidungsstücken, Schirmen, undurchsichtigen Taschen, Rucksäcken, vergleichbaren Behältnissen sowie sonstigen sperrigen Gegenständen (z. B. Skateboard, Koffer, Kinderwagen) betreten werden. Die Zutrittsentscheidung liegt im billigen Ermessen des zuständigen Bibliothekspersonals.

7.4. Trinkwasser ohne Zusätze (z. B. Obst, Kräuter, Tee) darf in handelsüblichen, durchsichtigen, verschließbaren Flaschen in den Allgemeinen Lesesaal sowie den Zeitschriftenlesesaal mitgenommen werden. Flaschen sind immer akkurat zu verschließen und (soweit möglich) unter den Tisch zu stellen.

7.5. Das Telefonieren in den Lesesälen ist untersagt. Andere Dienste (z. B. E-Mail, SMS, WhatsApp, Twitter) dürfen genutzt werden, soweit das Gerät stummgeschaltet ist. Ziffer 2.3. ist zu beachten.

7.6. Für jeden Lesesaalbesuch ist eine vorherige Anmeldung erforderlich. Hierzu wird ein in der BSB gültiger eigener Benutzerausweis benötigt. An den jeweiligen Lesesaal-Eingangskontrollen ist der Benutzerausweis (in physischer Form) vorzuzeigen bzw. an ggf. vorhandenen Terminals durch die Besucherinnen und Besucher selbst einzulesen. Kopien des Benutzerausweises (digital oder in Papierform) werden nicht akzeptiert. Der Benutzerausweis ist immer mitzuführen und auf Aufforderung dem Bibliothekspersonal vorzulegen.

7.7. Die Anzahl der Reservierungen pro Person ist begrenzt. Die Bibliothek behält sich stichpunktartige Kontrollen vor. Täuschungsversuche führen zum Ausschluss von der Benutzung.

7.8. Der Aufenthalt in den Lesesälen ist für Besucherinnen und Besucher nur mit einer aktuell gültigen Lesesaalreservierung gestattet.

7.9. In den Lesesälen dürfen keine Platzreservierungen für Dritte vorgenommen werden.

7.10. Nach Beendigung der Tagesarbeit muss der Lesesaalplatz geräumt und die Medien aus dem Präsenzbestand an die – durch die Signatur – bezeichnete Stelle zurückgestellt werden. Medien, die in den Lesesaal bestellt wurden, müssen entweder in das Bereitstellungsregal zurückgestellt oder an dem dafür vorgesehenen Rückgabeschalter zurückgegeben werden. Mitgeführte Gegenstände (z. B. Ordner) sowie der Inhalt von Bibliothekstaschen oder Körben müssen beim Verlassen der Lesesäle unaufgefordert vorgezeigt werden.

8. Führungen durch Dritte

Führungen, Vorträge oder Lehrveranstaltungen durch Dritte sind grundsätzlich nicht erlaubt. Im begründeten Einzelfall kann durch die zuständige Fachabteilung eine Genehmigung erteilt werden.

9. Fundsachen

9.1. Fundsachen sind an der Pforte des Hauptgebäudes, Ludwigstr. 16, 80539 München, abzugeben.

9.2. Es gelten die §§ 978 ff., 968 des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 10 ff. der Bayerischen Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden sowie die Bayerische Verordnung über den Vollzug des Fundrechts. Nicht abgeholte Fundsachen werden dementsprechend verwahrt und ggf. versteigert.

10. Kontrollen, Ausweispflicht

Die BSB ist berechtigt, Kontrolleinrichtungen zu installieren und Kontrollen durchzuführen; dies gilt insbesondere für mitgeführte Arbeitsmaterialien und Gegenstände sowie Lesesaalreservierungen. Auf Aufforderung durch das Bibliothekspersonal haben die Besucherinnen und Besucher sich durch einen gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass etc.) auszuweisen.

11. Haftung

11.1. Die BSB haftet grundsätzlich nicht für den Verlust oder die Beschädigung mitgebrachter Sachen, insbesondere für in Schließfächern deponierte Sachen.

11.2. Im Übrigen finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

12. Mitbringen von Tieren

Mit Ausnahme von Assistenzhunden (z. B. Blindenführ- oder Gehörlosenhunde) dürfen keine Tiere mitgeführt werden. Assistenzhunde sind stets anzuleinen.

13. Gefahren- und Brandfall, Erste Hilfe

13.1. Notdienste (Notarzt, Rettungsdienst) können jederzeit rund um die Uhr über die Hauptpforte (Tel. 2220) alarmiert werden.

13.2. Ein- und Ausfahrten, Ein-, Aus- sowie Durchgänge, Treppen sowie gekennzeichnete Fluchtwege sind stets freizuhalten.

14. Abstellen von Fahrzeugen und Fahrrädern

Das Abstellen von Fahrzeugen und Fahrrädern ist nur auf den gekennzeichneten Parkplätzen bzw. Abstellflächen gestattet. Fahrzeuge und Fahrräder, die in einer Feuerwehrzufahrt stehen oder auf Fluchtwegen abgestellt werden, werden kostenpflichtig entfernt.

 

Diese Hausordnung tritt mit Wirkung vom 15. Juli 2024 in Kraft und ersetzt die Hausordnung vom April 2022.

München, im Juli 2024

Dr. Klaus Ceynowa
(Generaldirektor)

Benutzungsbedingungen für Schließfächer in Gebäuden der Bayerischen Staatsbibliothek München

Auf Grundlage der Hausordnung der Bayerischen Staatsbibliothek vom 01.10.2017 erlasse ich folgende Benutzungsbedingungen:

  1. Diese Benutzungsbedingungen gelten für Tagesschließfächer und Dauerschließfächer der Bayerischen Staatsbibliothek (BSB). Durch die Benutzung eines Schließfaches werden diese Benutzungsbedingungen als verbindlich anerkannt.
     
  2. Die Schließfächer stehen den Besucherinnen und Besuchern der BSB in begrenzter Anzahl und Größe zur Aufbewahrung von Gegenständen, welche nicht in die Lesesäle und die Buchbereitstellung in der Ortsleihe mitgenommen werden dürfen, während der täglichen Gebäudeöffnungszeiten zur Verfügung. Es darf grundsätzlich nur jeweils ein Schließfach pro Person benutzt werden. Ein Anspruch auf die Benutzung eines Schließfaches besteht nicht.

    Die Schließfächer sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigungen und Beschmutzungen zu bewahren. Es ist untersagt, verderbliche Lebensmittel, Waffen, Drogen, gefährliche oder gesundheitsgefährdende Stoffe und/oder Gegenstände in den Schließfächern aufzubewahren.
     
  3. Die Tagesschließfächer stehen unentgeltlich zur Verfügung. Mittels eines Bargeldbetrages (Ein- oder Zwei-Euro-Münze) als Pfand ist ein Tagesschließfach während der Benutzung zu verschließen. Unverschlossen dürfen Tagesschließfächer nicht benutzt werden. Tagesschließfächer sind täglich rechtzeitig vor Schließung des Gebäudes zu entleeren.
     
  4. Inhaber eines gültigen Benutzerausweises der BSB haben zudem die Möglichkeit, ein Dauerschließfach anzumieten. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag bei der BSB zu stellen.

    Die Dauerschließfächer werden in der Reihenfolge des Eingangsdatums der gestellten Anträge vergeben. Die Zuteilungsdauer für ein Dauerschließfach beträgt grundsätzlich zwölf Monate. Verlängerungen sind möglich, sofern insbesondere keine Warteliste für die Vergabe von Dauerschließfächern besteht.

    Für die Anmietung eines Dauerschließfaches erhebt die BSB eine Gebühr in Höhe von 7,50 € pro Monat (kleines Dauerschließfach) oder 10,00 € pro Monat (großes Dauerschließfach). Darüber hinaus ist einmalig eine Kaution in Höhe von 80,00 € zu bezahlen. Diese wird nach Beendigung der Miete unverzüglich durch Banküberweisung zurückerstattet.

    Das Nutzungsrecht für ein Dauerschließfach ist persönlich und nicht übertragbar. Das Dauerschließfach darf nicht – auch nicht nur kurzzeitig – einer dritten Person überlassen werden.

    Ein Dauerschließfach ist zum Ende der Mietzeit zu entleeren und der Schlüssel ist unverzüglich an die BSB zurückzugeben.
     
  5. Die BSB ist aus Sicherheitsgründen oder bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsbedingungen berechtigt, jederzeit und ohne ausdrückliche Räumungsaufforderung die Schließfächer zu öffnen und zu entleeren. Die BSB behält es sich zudem vor, nicht fristgerecht geräumte Schließfächer und unverschlossene Schließfächer ohne ausdrückliche Räumungsaufforderung zu öffnen und zu entleeren. Für die Öffnung und/oder Entleerung eines Schließfachs erhebt die BSB bei Verstoß gegen diese Benutzungsbedingungen eine Unkostenpauschale in Höhe von 10,00 €. Hierbei werden in den Pfandschließfächern befindliche Pfandmünzen direkt einbehalten und verrechnet.
     
  6. Nach Entleerung eines Schließfaches durch die BSB wird der Inhalt des Schließfaches für die Dauer von maximal einem Monat verwahrt. Mit dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird der Inhalt des Schließfaches grundsätzlich entsorgt. Über offenbar wertlose oder verderbliche Gegenstände kann die BSB sofort nach Entleerung in der ihr geeignet erscheinenden Weise frei verfügen. Insbesondere Gegenstände wie Müll, Pfandflaschen und Lebensmittelreste werden grundsätzlich direkt entsorgt.

    Der Inhalt von geleerten Schließfächern ist gegen Abgabe einer Eigentumserklärung und Vorlage eines amtlichen Ausweises an der Pforte am Haupteingang abzuholen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Räumung des Schließfaches wird der Schließfachinhalt nur gegen Zahlung der Unkostenpauschale (siehe Ziff. 5 S. 3, 4) ausgehändigt.
     
  7. Der Verlust eines Schließfachschlüssels oder die Störung des Schlossmechanismus ist unverzüglich an der Pforte am Haupteingang anzuzeigen. Bei Verlust oder nicht fristgerechter Rückgabe des Schließfachschlüssels erhebt die BSB die Kosten für die Anschaffung eines neuen Schlüssels und den ggf. erforderlichen Ersatz sowie Ein-/Ausbau eines neuen Schlossmechanismus.
     
  8. Der Freistaat Bayern haftet für den Verlust oder die Beschädigung von in den Schließfächern aufbewahrten Gegenständen nur bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von Beschäftigten der BSB. Im Übrigen finden die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

    Der Benutzer eines Schließfaches haftet der BSB für alle Schäden und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Benutzungsbedingungen entstehen. Eine missbräuchliche Benutzung oder vorsätzliche Beschädigung von Schließfächern kann hausrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und/oder strafrechtlich verfolgt werden.

 

Diese Benutzungsbedingungen treten mit Wirkung vom 25. Mai 2018 in Kraft.

München, im Mai 2018

Brigitte Loy
(Leiterin der Abteilung Zentrale Administration)

Allgemeinverfügung des Generaldirektors: Allgemeine Übertragung des Hausrechts im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Staatsbibliothek

Rechtsgrundlage:
§ 6 Absatz 3 der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 18. August 1993 i. V. m. der Hausordnung der Bayerischen Staatsbibliothek vom 1. Oktober 2017.

Die Ordnung an der Bayerischen Staatsbibliothek (BSB) wird durch den/die Generaldirektor/-in gewahrt, der/die das Hausrecht ausübt. Die Ausübung des Hausrechts kann allgemein oder im Einzelfall auf andere Bibliotheksbedienstete übertragen werden.

Es ergeht nachfolgende Allgemeinverfügung:

  1. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs der BSB übt grundsätzlich der/die Leiter/-in der Abteilung Benutzungsdienste, in dessen/deren Abwesenheit der/die jeweilige Stellevertreter/-in, das Hausrecht aus.

  2. Im Falle einer besonderen Eilbedürftigkeit wegen „Gefahr im Verzug“ können zudem die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Abteilungen Benutzungsdienste und Zentrale Administration, die im öffentlichen Bereich/Publikumsverkehr tätig sind, insbesondere an der Pforte und in den Lesesälen, das Hausrecht ausüben und ein befristetes Hausverbot für die Dauer von einem Tag bis zu drei Tagen aussprechen.

  3. Ein befristetes Hausverbot über den Zeitraum von mehr als drei Tagen bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten kann nur durch den/die Leiter/-in der Abteilung Benutzungsdienste oder den zuständigen Stellvertreter/die zuständige Stellevertreterin ausgesprochen werden.

  4. Ein Hausverbot mit Wirkung über die Dauer von sechs Monaten hinaus kann nur durch den/die Generaldirektor/-in, in dessen/deren Abwesenheit durch den/die Stellevertreter/-in, ausgesprochen werden.

  5. Das Recht zur Stellung eines Strafantrages wegen Hausfriedensbruch hat ausschließlich der/die Generaldirektor/-in. In dessen/deren Abwesenheit obliegt das Recht dem/der jeweiligen Stellevertreter/-in.

 

Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

München, im September 2017

Dr. Klaus Ceynowa
(Generaldirektor)

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