Modulare Qualifizierung in Bayern
Allgemeine Hinweise
Die modulare Qualifizierung nach Art. 20 Leistungslaufbahngesetz (im Folgenden LlbG) löst die bisherigen Aufstiegsmöglichkeiten in eine Laufbahn des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes ab.
Die modulare Qualifizierung wird gemäß Art. 67 Satz 1 Nr. 4 LlbG durch verschiedene Verordnungen und darauf fußende Konzepte geregelt (s. u. Rechtliche Grundlagen).
Die modulare Qualifizierung vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine entsprechende Qualifikation für die Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene (s. Art. 20 Abs. 1 LlbG).
Die modulare Qualifzierung wird angeboten
- für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 (kurz: mQ7)
- für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 (kurz: mQ10)
- für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 (kurz: mQ14)
Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung setzen auf der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung auf und bereiten zeitlich und inhaltlich gezielt auf die steigenden Anforderungen ab der nächsthöheren Qualifikationsebene vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 LlbG).
Zeitlicher Umfang
Bei der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 bzw. A 10 soll mindestens ein Zeitraum von 6 Monaten, für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Zeitraum von 12 Monaten zwischen dem Beginn der ersten Maßnahme und der Prüfung am Ende der letzten Maßnahme liegen (vgl. Nr. 2 VV-ModQV-StMWFK).
Anmeldung
Die Anmeldung zur modularen Qualifzierung erfolgt durch die Ernennungsbehörde.
Nachfolgend finden Sie:
- Informationen zum Anmeldeverfahren (PDF, 84 KB)
- Anmeldeformular zu den bibliotheksfachlichen Modulen (Worddatei, 837 KB)
Kosten
Für Staatsbedienstete werden keine Gebühren erhoben.
Rechtliche Grundlagen
LlbG – Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010, Artikel 20 (PDF)
ModQV – Verordnung zur Durchführung der modularen Qualifizierung (Modulare Qualifizierungsverordnung – ModQV) vom 14. Oktober 2011
VV-ModQV-StMWFK – Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Durchführung der modularen Qualifizierung (VV-ModQV-StMWFK) vom 17. Februar 2012
Weitere Informationen
Knaf, Karin; Werr, Naoka: Modulare Qualifizierung: Ein Element der Leistungslaufbahn: Vortrag, gehalten auf der BVB-Verbundkonferenz. Würzburg, 2012.
Voraussetzungen
Das Modulangebot richtet sich an Beamtinnen und Beamte des Freistaates Bayern, der bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der staatlichen Aufsicht unterstehen (s. § 1, Satz 1 ModQV).
Bedingungen zur Teilnahme
- Die Beamtin/der Beamte hat eine positive Leistungsfeststellung (gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG) in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, erhalten.
- Die Beamtin/der Beamte hat – abhängig von der Qualifikationsebene – ein bestimmtes Mindestamt erreicht (vgl. § 3 Satz 1 ModQV):
Die Beamtin/der Beamte hat für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter
ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5,
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 und
ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht. - Es ist eine Beförderungsstelle der nächsthöheren Qualifikationsebene an der Dienststelle vorhanden.
Inhalte
Die modulare Qualifizierung beinhaltet sowohl bibliotheksfachliche als auch überfachliche Schwerpunkte. Dabei werden Grund- und Fachkenntnisse sowie soziale Kompetenzen bzw. Schlüsselkompetenzen vermittelt.
Eine Maßnahme, die bibliotheksfachliche Inhalte vermittelt, schließt mit einer mündlichen Prüfung ab, die übrigen Maßnahmen schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab (vgl. Art. 20 Abs. 2 Sätze 5 bis 7 LlbG; § 5 Abs. 2 Satz 1 ModQV).
Inhalt und Dauer der jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung für den Bibliotheksdienst
(vgl. Anlagen 4-6 VV-ModQV-StMWFK)
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 (mQ7) (PDF, 57 KB)
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 (mQ10) (PDF, 61 KB)
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 (mQ14) (PDF, 60 KB)
Anrechnung von Fortbildungen
Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 8 LlbG und § 4 Abs. 1 Satz 5 ModQV ist die Anrechnung von Fortbildungen in angemessenem Umfang erlaubt.
Die jeweiligen Ernennungsbehörden können inhaltlich vergleichbare Fortbildungen und sonstige Qualifizierungsmaßnahmen (…) im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung [anrechnen], die nicht mit einer Prüfung abschließen (s. Nr. 2 VV-ModQV-StMWFK).
Prüfung und Abschluss
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Maßnahme
Die erfolgreiche Teilnahme an einer Maßnahme setzt mehr als die bloße Anwesenheit voraus. Für den Erfolgsnachweis ist die aktive Mitarbeit in den Lehrveranstaltungen erforderlich (vgl. § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ModQV).
Mündliche Prüfung
Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die bibliotheksfachliche Inhalte vermittelt, schließt mit einer mündlichen Prüfung ab, die spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Maßnahme durchgeführt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 ModQV).
(siehe Inhalte)
Die Teilnehmenden werden mindestens zwei Wochen vor der Prüfung hierzu schriftlich eingeladen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Mod QV).
Die Prüfung beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 ModQV für jede Teilnehmerin bzw. jeden Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme
- für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 bzw. A 10: 30 Minuten,
- für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 jeweils: 45 Minuten.
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Sie wird von einer Kommission durchgeführt, die aus zwei Prüferinnen oder Prüfern besteht, von denen eine oder einer in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben soll (s. § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ModQV).
Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird von der Kommission mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 ModQV) und der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer mündlich mitgeteilt (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 4 ModQV).
Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden (vgl. § 7 Satz 1 ModQV).
Erfolgreicher Abschluss der modularen Qualifizierung
Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird der jeweils zuständigen Ernennungsbehörde schriftlich mitgeteilt (vgl. Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VV-ModQV-StMWFK). Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an den Modulen, die nicht mit einer mündlichen Prüfung abschließen, soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von der jeweils zuständigen Ernennungsbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt werden (s. Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VV-ModQV-StMWFK).
Die oberste Dienstbehörde oder die von dieser gemäß Art. 3 Abs. 1 LlbG bestimmte Behörde stellt den Abschluss der modularen Qualifizierung fest (s. § 6 Abs. 5 Satz 1 ModQV).