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Neue Regelung zum Abfotografieren von Bibliotheksbeständen in den Lesesälen zum 15. Juli

Die Bayerische Staatsbibliothek ändert zum 15. Juli 2024 die Hausordnung. Erlaubt ist künftig das Abfotografieren von Seiten aus Bibliotheksbeständen in den Lesesälen, sofern kein Blitzlicht verwendet wird, andere Besucherinnen und Besucher nicht gestört und gesetzliche Vorschriften wie Urheber-, Persönlichkeits- und Datenschutzrecht beachtet werden.

Abfotografieren von Lesesaalbeständen | © Thanumporn – Adobe Stock 737807109

Abfotografieren von Lesesaalbeständen | © Thanumporn – Adobe Stock 737807109

Ausnahmen von der Fotografiererlaubnis können für entsprechend gekennzeichnete Bereiche der Bibliothek und für einzelne Medien oder Bestandsgruppen aus rechtlichen oder konservatorischen Gründen gelten. Materialien mit Fotografierverbot werden bei der Ausgabe mit einem Einlegestreifen gekennzeichnet.

Für Film- und Fernsehaufnahmen sowie für kommerzielle oder professionelle Fotoaufnahmen von Räumlichkeiten ist weiterhin eine Genehmigung der Pressestelle der Bayerischen Staatsbibliothek, für Bibliotheksbestände der jeweiligen Fachabteilung erforderlich.

Hausordnung (Stand: 15. Juli 2024)

 

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