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Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen und öffentlichen Bibliotheken

Der Verordnungstext wurde sorgfältig umgesetzt, im Zweifels- bzw. Fehlerfall gilt die im Gesetz- und Verordnungsblatt S. 81 veröffentlichte Fassung; HTML-Bearbeitung durch  Andreas Will 
 
 
 
2038-3-4-10-1-1-WFK
Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen und öffentlichen Bibliotheken
(ZAPOmBiblD)

Vom 24. Februar 2000
 
Auf Grund von Art. 19 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) erlassen die Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss folgende Verordnung: 
Inhaltsübersicht
 
Abschnitt I, Allgemeines 
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Laufbahnbefähigung
§ 3 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
 
Abschnitt II, Vorbereitungsdienst
§ 4 Einstellung
§ 5 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Berufspraktische Ausbildung
§ 8 Lehrfächer
§ 9 Aufsicht
§ 10 Erreichen des Ausbildungsziels
§ 11 Entlassung
§ 12 Urlaubs- und Krankheitszeiten
 
Abschnitt III, Anstellungsprüfung
§ 13 Durchführung und Zweck der Prüfung
§ 14 Prüfungsausschuss
§ 15 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
§ 16 Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich
§ 17 Form der Prüfung
§ 18 Schriftliche Prüfung
§ 19 Ergebnis der schriftlichen Prüfung
§ 20 Mündliche Prüfung
§ 21 Gesamtprüfungsnote
§ 22 Nichtbestehen der Prüfung
§ 23 Festsetzung der Platzziffer
§ 24 Prüfungszeugnis
§ 25 Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst
§ 26 Wiederholung der Prüfung
 
Abschnitt IV, Sonstige Bestimmungen, Schlussvorschriften
§ 27 Zulassung zum Aufstieg, Einführungszeit
§ 28 Bedienstete öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften
§ 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 30 Übergangsvorschrift
 

Abschnitt I,  Allgemeines
 
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des mittleren Bibliotheksdienstes bei wissenschaftlichen und öffentlichen Bibliotheken des Staates, der Gemeinden und sonstiger unter der Aufsicht der Staatsministerien des Innern sowie für Wissenschaft, Forschung und Kunst stehender nichtstaatlicher Dienstherren in Bayern.
(2) Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Laufbahnverordnung (LbV), der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) und der Verordnung zur Regelung der besonderen Ausleseverfahren für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienstes (AVfV) in der jeweiligen Fassung.
 
§ 2
Laufbahnbefähigung
Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bibliotheksdienstes wird durch die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Anstellungsprüfung erworben.
 
§ 3
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Abweichend von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LbV kann in den Vorbereitungsdienst nur eingestellt werden, wer zum Einstellungszeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
 
(2) Dem Höchstalter nach Absatz 1 ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Lebensjahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Lebensjahren hinzuzurechnen; § 17 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 LbV bleiben unberührt.
 
(3) Die Höchstaltersgrenze nach den Absätzen 1 und 2 darf um die Zeit des Grundwehr- bzw. Zivildienstes und der Wehrübungen überschritten werden.
 
Abschnitt II, Vorbereitungsdienst
 
§ 4
Einstellung
Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheiden die Ernennungsbehörden grundsätzlich nach dem Bedarf und dem Ergebnis des besonderen Ausleseverfahrens (Rangliste).
 
§ 5
Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
1Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden zu Beamten auf Widerruf ernannt. 2Sie führen die Amtsbezeichnung "Bibliothekssekretäranwärter" bzw. "Bibliothekssekretäranwärterin".
  
§ 6
Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
 
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und umfasst eine fachtheoretische sowie eine berufspraktische Ausbildung.  
 
2Die gesamte theoretische Ausbildung wird von der Bayerischen Staatsbibliothek - Bayerische Bibliotheksschule - durchgeführt.
 
3Die berufspraktische Ausbildung findet zur Hälfte an einer öffentlichen Bibliothek (einschließlich eines Kurzpraktikums an der Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken oder einer ihrer Außenstellen) und zur anderen Hälfte an einer wissenschaftlichen Bibliothek statt.
 
4Im Einzelnen gliedert sich der Vorbereitungsdienst in folgende Abschnitte:
  • theoretische Ausbildung, Teil I (2,5 Monate),
  • berufspraktische Ausbildung an einer öffentlichen Bibliothek (8,5 Monate),
  • berufspraktische Ausbildung an einer wissenschaftlichen Bibliothek, Teil I (3,5 Monate),
  • theoretische Ausbildung, Teil II (2 Monate),
  • berufspraktische Ausbildung an einer wissenschaftlichen Bibliothek, Teil II (5 Monate),
  • theoretische Ausbildung, Teil III und schriftlicher Teil der Anstellungsprüfung (2,5 Monate). 
5Die Einzelheiten der berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildung regelt ein von der Bayerischen Staatsbibliothek aufgestellter Ausbildungsplan.
 
(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst bestimmt - bei nichtstaatlichen Bibliotheken im Einvernehmen mit deren Trägern - allgemein die für die berufspraktische Ausbildung geeigneten wissenschaftlichen und öffentlichen Bibliotheken (Ausbildungsstellen).
 
(3) 1Die Anwärter werden von der Bayerischen Staatsbibliothek auf die einzelnen Ausbildungsstellen verteilt, bei nichtstaatlichen Anwärtern im Einvernehmen mit dem jeweiligen Dienstherrn sowie bei nichtstaatlichen Ausbil- dungsstellen im Einvernehmen mit deren Trägern. 2Die Ernennungsbehörden weisen die Anwärter den Ausbildungsstellen zu.
 
§ 7
Berufspraktische Ausbildung
(1) 1Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung werden die Anwärter am Arbeitsplatz unterwiesen. 2Sie werden mit sämtlichen Arbeiten vertraut gemacht, die für den mittleren Bibliotheksdienst in Betracht kommen. 3Besonders werden dabei berücksichtigt:
  • Erwerbung von Bibliotheksmaterialien, Verkehr mit dem Buchhandel,
  • formale und sachliche Erschließung
  • Arbeiten in der Einbandstelle
  • Benutzungsdienste in der Orts- und Fernleihabteilung, Magazindienst
  • Informationsdienste
  • allgemeine Verwaltungsgeschäfte
(2) 1Jeweils am Ende der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte bei den in § 6 Abs. 1 Satz 3 genannten Ausbildungsstellen haben deren Leiter Befähigung, Leistung, Fleiß und Führung in einem zusammenfassenden Zeugnis zu beurteilen und in einer Gesamtnote nach der in der Allgemeinen Prüfungsordnung festgelegten Notenskala zu bewerten. 2 Das Zeugnis ist der Bayerischen Staatsbibliothek unverzüglich zuzuleiten. 3Es ist den Anwärtern - bei nichtstaatlichen auch deren Ernennungsbehörden - bekannt zu geben.
 
(3) Spätestens bis zum Ende der berufspraktischen Ausbildung an einer öffentlichen Bibliothek (§ 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2) müssen die Anwärter nachweisen, dass sie eine ausreichende Fertigkeit im Maschinenschreiben am Textsystem besitzen (120 Anschläge in der Minute).
 
§ 8
Lehrfächer
Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Lehrfächer:
  • wissenschaftliche und öffentliche Bibliotheken im Überblick,
  • Bibliotheksverwaltung in wissenschaftlichen Bibliotheken,
  • Bibliotheksverwaltung in öffentlichen Bibliotheken,
  • Katalogisierung,
  • Buchhandels- und Verlagskunde
  • Publikationen- und Medienkunde,
  • Informationsmittel
  • Informationstechnologie
  • Bücher- und Literaturkunde,
  • Grundzüge der Bibliotheksgeschichte der neuesten Zeit,
  • Staatskunde,
  • allgemeine Verwaltungskunde
§ 9
Aufsicht
Während des Vorbereitungsdienstes unterstehen die Anwärter auch der Aufsicht der jeweiligen Ausbildungsstelle, deren Weisungen sie zu befolgen haben.
 
§ 10
Erreichen des Ausbildungsziels
(2) 1Wurde das jeweilige Ausbildungsziel nicht erreicht, so ist von der Ernennungsbehörde zu entscheiden, ob die Anwärter gemäß § 11 zu entlassen sind oder bei den in der Einführungszeit befindlichen Beamten des einfachen Dienstes die Zulassung zum Aufstieg zu widerrufen ist. 2Die Entlassung bzw. der Widerruf der Zulassung zum Aufstieg sollen ausgesprochen werden, wenn wiederholt das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht wurde. 
 
§ 11
Entlassung
Anwärter, die sich im Laufe der Ausbildungszeit für den Dienst als körperlich oder geistig untauglich oder als nicht ausreichend befähigt erweisen, hinsichtlich ihrer Führung zu schwerwiegenden Beanstandungen Anlass geben, nachhaltig mangelhafte Leistungen erbringen oder die in § 7 Abs. 3 geforderte Fertigkeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig nachweisen, können entlassen werden.
 
§ 12
Urlaubs- und Krankheitszeiten
1Der Erholungsurlaub wird auf die Ausbildungszeit angerechnet. 2Urlaub aus anderen Anlässen und Krankheitszeiten werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie zusammen 45 Arbeitstage im Ausbildungsjahr nicht übersteigen.
 
Abschnitt III, Anstellungsprüfung
Durchführung und Zweck der Prüfung
(1) Die Anstellungsprüfung wird von einem bei der Bayerischen Staatsbibliothek eingerichteten Prüfungsausschuss durchgeführt.
 
(2) 1Zweck der Anstellungsprüfung ist es festzustellen, ob die Anwärter nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten für den mittleren Bibliotheksdienst geeignet sind. 2Für Aufstiegsbeamte gilt die Prüfung als Aufstiegsprüfung.
 
§ 14
Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss wird auf Vorschlag der Bayerischen Staatsbibliothek vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
 
(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen je ein Mitglied dem höheren, dem gehobenen und dem mittleren Bibliotheksdienst angehört. 2Den Vorsitz führt das Mitglied des höheren Bibliotheksdienstes. 3Für das vorsitzende Mitglied und für jedes weitere Mitglied des Prüfungsausschusses werden Stellvertreter bestimmt.
 
§ 15
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
(1) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens das vorsitzende Mitglied und ein weiteres Mitglied anwesend sind. 2Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
 
§ 16
Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich
(1) 1Zur Anstellungsprüfung wird zugelassen, wer den Vorbereitungsdienst oder die Einführungszeit mit Erfolg abgeleistet hat. 2Wer den Vorbereitungsdienst oder die Einführungszeit erst zwischen dem Beginn der schriftlichen Prüfung und dem Tag der mündlichen Prüfung beendet, kann vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden.
 
(2) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 2Die Entscheidung ist den Bewerbern und den Ernennungsbehörden schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.
 
(3) Anträge auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs sind spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn beim Prüfungsausschuss zu stellen.
 
§ 17
Form der Prüfung
1Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Einzelne Prüfungsleistungen können bereits während des Vorbereitungsdienstes oder der Einführungszeit abgenommen werden.
 
§ 18
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
  • einer Aufgabe aus dem Stoff der in § 8 Nrn. 1 bis 3 und 5 aufgeführten Lehrfächer,
  • einer Aufgabe aus dem Stoff des in § 8 Nr. 4 aufgeführten Lehrfaches,
  • einer Aufgabe aus dem Stoff der in § 8 Nrn. 6 bis 9 aufgeführten Lehrfächer,
  • einer Aufgabe aus dem Stoff der in § 8 Nrn. 11 und 12 aufgeführten Lehrfächer.
(2) Die Arbeitszeit beträgt je Aufgabe drei Stunden, für die Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 4 zwei Stunden.
 
§ 19
Ergebnis der schriftlichen Prüfung
1Aus den Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird die Notensumme gebildet, wobei die Noten der Aufgaben nach § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zweifach und die Note der Aufgabe nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 einfach gezählt werden. 2Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung errechnet sich aus der Notensumme geteilt durch sieben. 3Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
 
§ 20
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung findet in der Regel unmittelbar im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer mindestens drei der schriftlichen Aufgaben bearbeitet hat.
 
(2) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen mit je drei Prüfern gebildet.
 
(3) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Gebiete der Ausbildung. 2Die Lösung von Aufgaben am Bildschirm kann in die mündliche Prüfung einbezogen werden.
 
(4) Die Prüfungsteilnehmer werden einzeln geprüft; die Prüfung dauert jeweils 30 Minuten.
 
(5) Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung unter Verwendung der in der Allgemeinen Prüfungsordnung festgelegten Notenskala mit einer Gesamtnote.
 
§ 21
Gesamtprüfungsnote
1Die Gesamtprüfungsnote wird aus der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und aus der Gesamtnote der mündlichen Prüfung gebildet. 2Sie errechnet sich aus der Summe der vierfachen Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und der Gesamtnote der mündlichen Prüfung geteilt durch fünf.
 
§ 22
Nichtbestehen der Prüfung
Die Anstellungsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote oder die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung schlechter als „ausreichend" (4,50) ist.
 
§ 23
Festsetzung der Platzziffer
(1) 1Für Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, wird auf Grund der Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festgesetzt. 2Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten erhält der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer. 3Bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platzziffer erteilt. 4In diesem Fall wird die nächstfolgende Platzziffer so vergeben, als wären die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt worden.
 
(2) 1Die Prüfungsteilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die Platzziffer, in der anzugeben ist, wie viele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen haben und wie viele die Prüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platzziffer mehreren Prüfungsteilnehmern erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.
 
§ 24
Prüfungszeugnis
(1) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem zu ersehen ist,
  • die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert,
  • die Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten,
  • die Note für die mündliche Prüfung.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.
 
§ 25
Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst
1Die Anwärter scheiden mit der Aushändigung (Zustellung) des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung nach § 24 Abs. 2 oder mit der schriftlichen Mitteilung, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt, aus dem Vorbereitungsdienst aus. 2Zum gleichen Zeitpunkt endet ihr Beamtenverhältnis auf Widerruf (Art. 43 Abs. 2 Satz 2 BayBG).
 
§ 26
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal, und zwar zum nächsten Prüfungstermin, wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung findet frühestens sechs Monate nach Abschluss der Prüfung statt. 3Für die Zeit bis zur Wiederholungsprüfung sollen diese Prüfungsteilnehmer auf Antrag in einen ergänzenden Vorbereitungsdienst bzw. eine ergänzende Einführungszeit aufgenommen werden.
 
(2) 1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zur Prüfung zugelassen werden. 2Sie müssen jedoch am nächsten, noch nicht ausgeschriebenen Prüfungstermin teilnehmen.
 
(3) Der Antrag auf wiederholte Zulassung zur Prüfung ist spätestens drei Monate nach Aushändigung (Zustellung) des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einzureichen.
 
Abschnitt IV, Sonstige Bestimmungen, Schlussvorschriften
§ 27
Zulassung zum Aufstieg, Einführungszeit
(1) Beamte des einfachen Dienstes, die die in § 33 Abs. 1 Satz 1 LbV genannten Aufstiegsvoraussetzungen erfüllen, können zum Aufstieg in den mittleren Bibliotheksdienst zugelassen werden.
 
(2) 1Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten nehmen während der Einführungszeit an der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung teil. 2Die Bestimmungen der Abschnitte II und III finden entsprechende Anwendung.
 
§ 28
Bedienstete öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften
(1) Auf Antrag einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft können Bedienstete aus deren Bereich, die die Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen, von der Bayerischen Staatsbibliothek zur fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung sowie vom Prüfungsausschuss zur Anstellungsprüfung gastweise zugelassen werden.
 
(2) 1Für die zugelassenen Bediensteten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gelten die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß. 2Die Prüfungsergebnisse dieser Bediensteten bleiben bei der Festsetzung der Platzziffer nach § 23 unberücksichtigt. 3Die nach den Bestimmungen des Abschnitts III abgelegte Prüfung gilt nicht als Anstellungsprüfung im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes.
 
 
§ 29 I
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2000 in Kraft.
 
(2) Mit Ablauf des 29. Februar 2000 tritt die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Bibliotheksdienst bei wissenschaftlichen Bibliotheken und öffentlichen Büchereien (ZAPOmBiblD) vom 21. Dezember 1992 (GVBl S. 832, BayRS 2038-3-4-10-1-1- WFK) außer Kraft.
 
 
§ 30
Übergangsvorschrift
(1) Wer die Ausbildung vor dem 17. November 1997 begonnen hat, setzt diese nach den Bestimmungen der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Bibliotheksdienst bei wissenschaftlichen Bibliotheken und öffentlichen Büchereien (ZAPOmBiblD) vom 21. Dezember 1992 (GVBl S. 832, BayRS 2038-3-4-10-1-1 WFK) fort und wird danach geprüft; dies gilt auch für die Wiederholung der Anstellungsprüfung.
(2) Das Ausleseverfahren für den Vorbereitungsdienst 2000/20002 erfolgt noch nach den in Absatz 1 genannten Bedingungen.
 
 
München, den 24. Februar 2000
 
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Hans Z e h e t m a i r, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium des Inneren
Dr. Günther B e c k s t e i n, Staatsminister