Durchführung und Zweck der Prüfung
(1) Die Anstellungsprüfung wird von einem bei der Bayerischen Staatsbibliothek eingerichteten Prüfungsausschuss durchgeführt.
(2) 1Zweck der Anstellungsprüfung ist es festzustellen, ob die Anwärter nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten für den mittleren Bibliotheksdienst geeignet sind. 2Für Aufstiegsbeamte gilt die Prüfung als Aufstiegsprüfung.
§ 14
Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss wird auf Vorschlag der Bayerischen Staatsbibliothek vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen je ein Mitglied dem höheren, dem gehobenen und dem mittleren Bibliotheksdienst angehört. 2Den Vorsitz führt das Mitglied des höheren Bibliotheksdienstes. 3Für das vorsitzende Mitglied und für jedes weitere Mitglied des Prüfungsausschusses werden Stellvertreter bestimmt.
§ 15
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
(1) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens das vorsitzende Mitglied und ein weiteres Mitglied anwesend sind. 2Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
§ 16
Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich
(1) 1Zur Anstellungsprüfung wird zugelassen, wer den Vorbereitungsdienst oder die Einführungszeit mit Erfolg abgeleistet hat. 2Wer den Vorbereitungsdienst oder die Einführungszeit erst zwischen dem Beginn der schriftlichen Prüfung und dem Tag der mündlichen Prüfung beendet, kann vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden.
(2) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 2Die Entscheidung ist den Bewerbern und den Ernennungsbehörden schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.
(3) Anträge auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs sind spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn beim Prüfungsausschuss zu stellen.
§ 17
Form der Prüfung
1Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Einzelne Prüfungsleistungen können bereits während des Vorbereitungsdienstes oder der Einführungszeit abgenommen werden.
§ 18
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
- einer Aufgabe aus dem Stoff der in § 8 Nrn. 1 bis 3 und 5 aufgeführten Lehrfächer,
- einer Aufgabe aus dem Stoff des in § 8 Nr. 4 aufgeführten Lehrfaches,
- einer Aufgabe aus dem Stoff der in § 8 Nrn. 6 bis 9 aufgeführten Lehrfächer,
- einer Aufgabe aus dem Stoff der in § 8 Nrn. 11 und 12 aufgeführten Lehrfächer.
(2) Die Arbeitszeit beträgt je Aufgabe drei Stunden, für die Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 4 zwei Stunden.
§ 19
Ergebnis der schriftlichen Prüfung
1Aus den Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird die Notensumme gebildet, wobei die Noten der Aufgaben nach § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zweifach und die Note der Aufgabe nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 einfach gezählt werden. 2Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung errechnet sich aus der Notensumme geteilt durch sieben. 3Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
§ 20
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung findet in der Regel unmittelbar im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer mindestens drei der schriftlichen Aufgaben bearbeitet hat.
(2) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen mit je drei Prüfern gebildet.
(3) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Gebiete der Ausbildung. 2Die Lösung von Aufgaben am Bildschirm kann in die mündliche Prüfung einbezogen werden.
(4) Die Prüfungsteilnehmer werden einzeln geprüft; die Prüfung dauert jeweils 30 Minuten.
(5) Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung unter Verwendung der in der Allgemeinen Prüfungsordnung festgelegten Notenskala mit einer Gesamtnote.
§ 21
Gesamtprüfungsnote
1Die Gesamtprüfungsnote wird aus der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und aus der Gesamtnote der mündlichen Prüfung gebildet. 2Sie errechnet sich aus der Summe der vierfachen Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und der Gesamtnote der mündlichen Prüfung geteilt durch fünf.
§ 22
Nichtbestehen der Prüfung
Die Anstellungsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote oder die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung schlechter als „ausreichend" (4,50) ist.
§ 23
Festsetzung der Platzziffer
(1) 1Für Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, wird auf Grund der Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festgesetzt. 2Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten erhält der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer. 3Bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platzziffer erteilt. 4In diesem Fall wird die nächstfolgende Platzziffer so vergeben, als wären die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt worden.
(2) 1Die Prüfungsteilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die Platzziffer, in der anzugeben ist, wie viele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen haben und wie viele die Prüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platzziffer mehreren Prüfungsteilnehmern erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.
§ 24
Prüfungszeugnis
(1) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem zu ersehen ist,
- die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert,
- die Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten,
- die Note für die mündliche Prüfung.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.
§ 25
Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst
1Die Anwärter scheiden mit der Aushändigung (Zustellung) des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung nach § 24 Abs. 2 oder mit der schriftlichen Mitteilung, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt, aus dem Vorbereitungsdienst aus. 2Zum gleichen Zeitpunkt endet ihr Beamtenverhältnis auf Widerruf (Art. 43 Abs. 2 Satz 2 BayBG).
§ 26
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal, und zwar zum nächsten Prüfungstermin, wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung findet frühestens sechs Monate nach Abschluss der Prüfung statt. 3Für die Zeit bis zur Wiederholungsprüfung sollen diese Prüfungsteilnehmer auf Antrag in einen ergänzenden Vorbereitungsdienst bzw. eine ergänzende Einführungszeit aufgenommen werden.
(2) 1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zur Prüfung zugelassen werden. 2Sie müssen jedoch am nächsten, noch nicht ausgeschriebenen Prüfungstermin teilnehmen.
(3) Der Antrag auf wiederholte Zulassung zur Prüfung ist spätestens drei Monate nach Aushändigung (Zustellung) des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einzureichen.