Schnellzugriff


Bereichsmenü

Reproduktionsgebühren

Stand: 1. Januar 2002  
In diesem Bereich der für eine Veröffentlichung im wissenschaftlichen Bereich nach  ABOB § 25 und bei Sonderbeständen (Reproduktion, Reprint etc.) zu entrichtenden Gebühren gelten die Aussagen der Entgelt- und Gebührenordnung für die Herstellung und Verwendung von fotografischen Arbeiten (Stand: 1. Januar 2002) noch unverändert fort.
Reproduktionsgebühr
Jegliche Nutzung fotografischer (xerografischer) Aufnahmen zur Wiedergabe in Druckwerken, im Internet und anderen Medien ist genehmigungs- und gebührenpflichtig.
 
Die Abbildungen werden nur für den jeweils vereinbarten Verwendungszweck überlassen. Jede Art der Verwendung bedarf der Zustimmung der Bayerischen Staatsbibliothek. Die dazu erforderlichen Angaben sind vorab zu leisten.
Die Wiederverwendung eines Druckfilms ist erneut genehmigungs- und gebührenpflichtig. Dasselbe gilt für sekundäre Reproduktionen auf der Basis eines bereits bestehenden Druckwerks.
Ohne vorherige Zustimmung der Bayerischen Staatsbibliothek darf Bildmaterial nicht gespeichert, reproduziert, archiviert, dupliziert, kopiert, verändert oder auf andere Weise (z.B. Weitergabe an Dritte) genutzt werden.
 
Für die Wahrung von Rechten Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte) ist der Antragsteller verantwortlich. Dies gilt nicht für Rechte, die die Bayerische Staatsbibliothek dem Antragsteller ausdrücklich überträgt.
Der Antragsteller ist verpflichtet, bei jeder Veröffentlichung von Bildmaterial folgenden Nachweis zu erbringen: Bayerische Staatsbibliothek München
 
Die Höhe der Gebühren ist wie folgt festgelegt:
 
Bei Verwendung von Schwarzweißaufnahmen
  • je Aufnahme   20,00 EUR 
Bei Verwendung von Farbaufnahmen
  • je Aufnahme   30,00 EUR
Die Gebühr erhöht sich bei der Bereitstellung einer Aufnahme für Plakate, Buchtitel, Poster, Covers von Tonträgern, CD-ROMs u.ä. auf das Vierfache
Bei Neuauflagen oder Übersetzungen in andere Sprachen ist die Gebühr erneut zu entrichten.
 
Bei Schwarzweißaufnahmen ermäßigt sich die Reproduktionsgebühr auf EUR 10,00, bei Farbaufnahmen auf EUR 15,00, wenn die Aufnahmen von Privatpersonen zur Illustration von ihnen verfaßter Beiträge bestellt werden, die nachweislich
  • entweder bestimmt sind für Veröffentlichungen, die nicht bzw. mit einer Auflage unter 500 im Buchhandel erscheinen,
  • oder als Aufsätze in wissenschaftlichen Sammelwerken (z.B. Zeitschriften, Festschriften, Kongressschriften u.ä.) publiziert werden sollen.
In besonderen Fällen können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
 
Bei Missachtung der Vertragsbedingungen werden zusätzliche Gebühren erhoben. Bei fehlendem oder falschem Herkunftsnachweis erhöht sich die Reproduktionsgebühr auf das Doppelte. Wird Bildmaterial entgegen den getroffenen Vereinbarungen verwendet, steht der Bayerischen Staatsbibliothek jeweils ein Mindestsatz in Höhe der fünffachen Reproduktionsgebühr zu.
 
Auf Antrag kann von der Entrichtung einer Reproduktionsgebühr abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Kostengesetz (KG) vorliegen.
 
Ektachrome
Ektachrome werden für die Reproduktion grundsätzlich digitalisiert und nur noch in Ausnahmefällen - gegen Entgelt und Kaution - physisch zur Verfügung gestellt.
 
Kaution
(wird zurückgezahlt, wenn das Ektachrom in einwandfreiem Zustand und fristgerecht zurückgegeben wird)
09 x 12 cm
50,00 EUR
13 x 18 cm
75,00 EUR
18 x 24 cm
100,00 EUR

Leihentgelt
(je angefangene 3 Monate)
09 x 12 cm
25,00 EUR
13 x 18 cm
37,50 EUR
18 x 24 cm
50,00 EUR

Reproduktionsgebühr
pauschal
100,00 EUR
 
Der Verkauf von Ektachromen ist nur möglich, wenn sie nicht zur Archivierung in der Bibliothek benötigt werden. Das Verkaufsentgelt entspricht der Kaution.
Dieselben Entgelte gelten auch dann, wenn Ektachrome zur Anfertigung von Farbvergrößerungen an auswärtige Fotofirmen vergeben werden.
Bei Fristüberschreitungen werden 25 % der Kaution einbehalten; beträgt die Überschreitung 2 Monate, werden noch 50 % erstattet. Bei einer Überschreitung von 4 oder mehr Monaten werden nur noch 25 % der Kaution zurückbezahlt.
Weitere Einzelheiten regelt ein besonderes Merkblatt.