Die Benutzung der Bayerischen Staatsbibliothek richtet sich grundsätzlich nach der
Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) in der Fassung vom 18. August 1993 (GVBl S. 635).
Der Generaldirektor übt das Hausrecht aus (§ 6 Abs. 3 ABOB). Er kann andere Bibliotheksbedienstete mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen. Die nachfolgende Hausordnung regelt einige Verhaltensweisen im Gebäude und in den Außenanlagen der Bibliothek. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Wer dagegen oder gegen die Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstößt, kann befristet oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden. Die Nichtbeachtung von Weisungen bzw. Verstöße gegen die Hausordung können ein Hausverbot zur Folge haben.

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