Bedingungen für Leihgaben Bayerischer Staatlicher Bibliotheken zu Ausstellungen
Stand: 2002
Handschriften und Drucke dienen bestimmungsmäßig wissenschaftlichen Zwecken und beruflicher Arbeit und Fortbildung. Ihre Darbietung in Ausstellungen entzieht sie der regulären Benutzung und gefährdet ihre Erhaltung. Es muß daher um Verständnis gebeten werden, daß nur in besonders begründeten Fällen Leihgaben für Ausstellungen zur Verfügung gestellt werden können und strenge konservatorische Auflagen zu machen sind.
1. Leihgaben können nur für Ausstellungen mit kulturell-wissenschaftlichem Ziel gegeben werden, jedoch grundsätzlich nicht für Ausstellungen, die länger als drei Monate dauern, oder für Massen- und Wanderausstellungen.
2. Der Rechtsträger der Ausstellung muß die Gewähr für eine korrekte Durchführung der Ausstellung bieten. Die für die Durchführung der Ausstellung verantwortlichen Personen sind zu benennen.
3. Der Antrag auf Entleihung ist schriftlich und mindestens 3 Monate vor Ausstellungsbeginn zu stellen, um der Bibliothek die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen zu ermöglichen. (Überprüfung des Zustandes des Objekts, gegebenenfalls Durchführung konservatorischer oder restauratorischer Arbeiten, Herstellung eines Sicherheitsfilms bzw. von Farbdias oder Ektachromen, Ermittlung des Versicherungswertes durch Vergleich von Auktions- oder Antiquariatspreisen, Herstellung von Kassetten für den Transport etc.). Neben der Spezifizierung der gewünschten Leihgaben muß er Angaben über die Dauer und Örtlichkeit der Ausstellung sowie über Umfang und Zusammensetzung des Ausstellungsgutes enthalten.
4. Die Ausstellungsräume müssen gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch zureichend gesichert sein. Die Darbietung von Bibliotheksgut darf nur in verschlossenen Vitrinen mit Verbundsicherheitsglas erfolgen. Zum konservatorischen Schutz der Leihgaben sind ein den Büchern zuträgliches Raumklima zu schaffen (relative Luftfeuchtigkeit um 50 %) und Schädigungen durch Licht zu vermeiden (kein direktes Tageslicht, Beleuchtungsstärke nicht über 50 Lux, verdunkelte Räume außerhalb der Öffnungszeiten).
5. Leihgaben dürfen nur für den bewilligten Zweck in Anspruch genommen werden. Eine Benutzung durch Dritte ist nicht gestattet. Eingriffe und Restaurierungsarbeiten sind nicht zulässig. Der Auf- und Abbau ist Personen zu übertragen, die im konservatorischen Umgang mit Büchern Erfahrung besitzen. Fotografische Aufnahmen jeder Art, auch für Film und Fernsehen, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung.
6. Alle Kosten für Verpackung, Transport und zollamtliche Abfertigung der Leihgaben trägt der Entleiher.
7. Die Versicherung für die Leihgaben wird durch die verleihende Bibliothek bei der Agentur Aon Artscope Kunstversicherungsmakler GmbH Mülheim an der Ruhr gegen alle Risiken und "von Nagel zu Nagel" abgeschlossen. Die Prämienrechnung wird dem Entleiher vom Versicherer direkt zugestellt und ist unmittelbar an diesen zu begleichen. Für Behörden des Freistaates Bayern gilt hinsichtlich der Versicherung § 33 der Allgemeinen Dienstordnung.
Der Entleiher erklärt sich mit den von der verleihenden Bibliothek festgesetzten Versicherungswerten einverstanden und verpflichtet sich zum Schadenersatz bis zur Höhe dieser Werte auch insoweit, als der Anspruch über die Verpflichtung der Versicherungsgesellschaft hinausgeht.
8. Über die Ausleihe wird ein schriftlicher Leihvertrag geschlossen, der von der verleihenden Bibliothek dem Entleiher übersandt wird.
Leihgesuche für Exponate zu Ausstellungen richten Sie bitte schriftlich an die jeweilige besitzende staatliche Bibliothek in Bayern.
Für die Bayerische Staatsbibliothek an:
Bayerische Staatsbibliothek
Abteilung für Handschriften und Alte Drucke
Postfach 340 150
D-80328 München
Abteilung für Handschriften und Alte Drucke
Postfach 340 150
D-80328 München

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