§ 4 Benützungsberechtigte
Zur Benützung werden natürliche und juristische Personen zugelassen, soweit sie die Bibliothek für einen der in § 2 Abs. 1 angegebenen Zwecke benützen.
(1) Die Zulassung zur Benützung ist grundsätzlich persönlich bei der Bibliothek zu beantragen.
(2) ¹Die Antragsteller haben Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Staatsangehörigkeit und Anschrift anzugeben und einen gültigen Personalausweis oder Reisepaß vorzulegen; die Bibliothek kann auch andere mit einem Lichtbild versehene amtliche Ausweise als Identitätsnachweis genügen lassen. ²Jede Änderung ihrer Angaben haben die Antragsteller unverzüglich schriftlich der Bibliothek mitzuteilen.
(3) ¹Die Zulassung erfolgt regelmäßig durch Ausstellung eines Benützerausweises. ²Die Zulassung kann befristet und von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. ³Sie ist zu versagen, wenn die Antragsteller keine Gewähr für die Einhaltung der Benützungsordnung bieten.
(4) ¹Der Benützerausweis ist eigenhändig zu unterschreiben. ²Juristische Personen, Behörden, Firmen, Institute und Lehrstühle hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die der Bibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt sind. ³Der Verlust des Benützerausweises ist unverzüglich anzuzeigen. Die Benützer haften der Bibliothek für jeden Schaden, der ihr durch den Mißbrauch des Benützerausweises entsteht, sofern sie nicht nachweisen, daß sie kein Verschulden trifft.
(5) Für die Benützung der Werke in der Bibliothek kann die Vorlage eines mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweises und die Eintragung in das Benützerbuch verlangt werden.
(6) ¹Die Mitglieder einer Hochschule gelten bei ihrer Hochschulbibliothek als zugelassen und erhalten bei Bedarf einen Benützerausweis. ²Hochschulbibliotheken können den Studentenausweis oder den Dienstausweis ihrer Hochschule als Benützerausweis anerkennen.
(7) Zur Benützung der Bayerischen Staatsbibliothek wird grundsätzlich nur zugelassen, wer mindestens 18 Jahre alt ist.
(1) Die Bibliothek ist berechtigt, Kontrolleinrichtungen anzubringen und Kontrollen durchzuführen, insbesondere mitgeführte Gegenstände zu überprüfen.
(2) In den Bibliotheken gefundene oder aus nicht fristgerecht geräumten Schließfächern entnommene Gegenstände werden entsprechend § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt.
(3) ¹Die Leiter der Bibliotheken üben das Hausrecht aus; sie können andere Biblbiotheksbedienstete mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen. ²Für die Hochschulbibliotheken gilt Art. 23 Abs. 6 des Bayerischen Hochschulgesetzes.
(1) ¹Die Benützer haben sich so zu verhalten, daß kein anderer in seinen berechtigten Ansprüchen beeinträchtigt und der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird sowie Werke, Kataloge, Einrichtungen, Geräte usw. keinen Schaden leiden. ²Die Benützer sind verpflichtet, die Anordnungen der Bibliothek zu beachten.
(2) ¹In den Lesesälen bedarf die Verwendung von technischen Geräten, wie Schreibmaschine, Computer oder Diktiergerät, der besonderen Genehmigung durch die Bibliothek. ²Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn durch die Verwendung der Geräte der geordnete Ablauf der Benützung nicht gestört wird.
(1) ¹Die Benützer haben die Werke sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen. ²Als Beschädigung gelten auch Eintragungen jeder Art, wie Anstreichungen und Berichtigungen von Fehlern, sowie Knicken von Blättern, Tafeln und Karten.
(2) ¹Die Benützer haben bei Empfang eines jeden Werkes dessen Zustand zu prüfen und vorhandene Schäden unverzüglich mitzuteilen. ²Unterlassen sie dies, so wird vermutet, daß sie das Werk in unbeschädigtem Zustand erhalten haben.
(3) ¹Für abhanden gekommene oder beschädigte Werke haben die Benützer Ersatz zu leisten, auch wenn sie kein Verschulden trifft. ²Art. 85 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes bleibt unberührt. ³Die Bibliothek bestimmt die Art des Schadenersatzes nach billigem Ermessen. Sie kann von den Benützern insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, auf ihre Kosten ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen; außerdem kann sie sich den durch diese Maßnahmen nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen lassen.
(1) ¹Die Benützer können nach Maßgabe der folgenden Absätze Vervielfältigungen anfertigen oder anfertigen lassen, soweit gesichert ist, daß die Werke nicht beschädigt werden. ²Für die Einhaltung der Urheber-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte sind die Benützer allein verantwortlich.
(2) ¹Vervielfältigungen aus Handschriften und anderen Sonderbeständen (§ 24 Abs. 1 Satz 1) sowie älteren, wertvollen oder schonungsbedürftigen Werken dürfen nur von der Bibliothek oder mit ihrer Einwilligung angefertigt werden. ²Die Bibliothek bestimmt die Art der Vervielfältigung. ³Sie kann eine Vervielfältigung aus konservatorischen Gründen ablehnen oder einschränken. Darüber hinaus sind Vervielfältigungen von Komplexen der Sonderbestände nur für wissenschaftliche Arbeitsvorhaben zulässig.
(3) Stellt die Bibliothek selbst die Vervielfältigung her, so verbleiben ihr die daraus erwachsenen Rechte; die Originalaufnahmen verbleiben in ihrem Eigentum.
(4) ¹Eine Vervielfältigung für gewerbliche Zwecke (z.B. Reprints, Faksimile-Ausgaben, Postkarten) oder in größerem Umfang bedarf einer besonderen Vereinbarung, die auch die Gegenleistung bestimmt. ²Das Vervielfältigungs- und Nutzungsrecht darf ohne Genehmigung der Bibliothek nicht auf Dritte übertragen werden.
(1) Die Informationsmittel der Bibliothek, insbesondere öffentliche Kataloge, Bibliographien und Nachschlagewerke sowie bibliothekarische Beratung und Informationsdienste stehen den Benützern zur Verfügung.
(2) Die Einsichtnahme in Dienstkataloge und interne Nachschlagewerke kann in begründeten Fällen zugelassen werden.
(3) ¹Informationsmittel und Hilfsmittel für deren Benützung sind schonend zu behandeln und dürfen nicht verändert werden. ²Die Entnahme von Katalogkarten ist untersagt. ³Microfiches sind nach Gebrauch wieder einzuordnen.
(4) ¹Die Bibliothek bearbeitet im Rahmen ihrer Möglichkeiten Anfragen, soweit sie sich auf ihre Werke beziehen und die Benützer die erforderlichen Ermittlungen nicht selbst durchführen können. ²Die Anfertigung von Literaturverzeichnissen und die Schätzung des Wertes von Büchern, Handschriften und anderen Werken sind nicht Aufgabe der Bibliotheken.
Die Ausleihe von Werken für Ausstellungen oder ihre Benützung zu Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer besonderen Vereinbarung, die die Erhaltung und die Sicherheit der Werke berücksichtigen muß und ein Entgelt vorsehen kann.
(1) Für die Benützung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken werden, abgesehen von den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fällen, Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
(2) ¹Für die Anfertigung von Vervielfältigungen sind Gebühren entsprechend den ortsüblichen gewerblichen Preisen zu entrichten; die Gebühren sind aus einer bei der Bibliothek geführten Liste ersichtlich. ²Für Vervielfältigungen von bis zu 20 Seiten der Vorlage werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn sie gemäß den Leihverkehrsbestimmungen hergestellt werden und Gegenseitigkeit gewährleistet ist; für die Abgabe solcher Kopien wird durch die vermittelnde Bibliothek eine Gebühr von 1,50 € je Bestellung erhoben.
(3) Besondere Aufwendungen der Bibliotheken (z.B. für Wertversicherungen, Gebühren für Eilsendungen), die von den Benützern veranlaßt wurden, sind von den Benützern zu erstatten.
(4) ¹Für die Informationsvermittlung mit Hilfe von externen Datenbanken werden Gebühren erhoben, die sich für Mitglieder einer staatlichen Hochschule und Stellen des Freistaates Bayern aus den Hostkosten und den Nebenkosten (Leitungs- und sonstige Gemeinkosten) zusammensetzen. ²Bei sonstigen Benützern werden auch Personalkosten in die Gebühren pauschaliert eingerechnet. ³Die Gebühren sind aus einer bei der Bibliothek geführten Liste ersichtlich.
(5) Für Amtshandlungen der Bibliotheken (z.B. Aufforderung zur Rückgabe entliehener Werke, Anordnung oder Festsetzung von Schadenersatz) werden nach Maßgabe des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses Kosten erhoben (Art. 1 Abs. 1, Art. 6, 8 und 13 Kostengesetz).